AGB
Version
Stand der AGB 06.2026
(im Text als Unternehmen bezeichnet) lotta
1. Geltungsbereich, Begriffe und Vorrang
1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von lotta gegenüber ihren Kunden (nachfolgend «Besteller»), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber allen Kunden gleichermassen, unabhängig davon, ob diese als direkte Kunden, als Handels- bzw. Vertriebspartner oder gestützt auf einen Partnervertrag mit Weitervertrieb an Endkunden auftreten.
1.3 Besteht zwischen den Parteien ein individueller Vertrag (z. B. ein Rahmen-, Handelspartner- oder Systempartnervertrag), so gehen dieser und seine Anhänge, insbesondere ein allfälliges Service Level Agreement («SLA»)und eine allfällige Datenschutzvereinbarung («DPA»), diesen AGB vor. Diese AGB gelten in diesem Fall ergänzend (subsidiär). In Datenschutzfragen geht eine vereinbarte DPA diesen AGB in jedem Fall vor.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nicht anwendbar, auch wenn lotta ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Angebote ohne Annahmefrist (Bindefrist) sowie Werbeprospekte und Kataloge sind unverbindlich.
2. Vertragsschluss
2.1 Der Vertrag kommt mit Versand der Auftragsbestätigung und deren Beilagen durch lotta bzw., bei Abschluss eines individuellen Vertrages, mit dessen beidseitiger Unterzeichnung zustande. Wird kein Pflichtenheft beigelegt, erfolgen Lieferungen und Leistungen (gesamthaft «Lieferung») gemäss den technischen Spezifikationen sowie den im Zeitpunkt des Angebots in der Schweiz geltenden zwingenden Vorschriften und Normen.
2.2 Mit Abschluss des Vertrages anerkennt der Besteller die Verbindlichkeit dieser AGB.
3. Software und SaaS Leistungen
3.1 Software von lotta wird zu den individuell vereinbarten bzw. mitgelieferten Endnutzer-Lizenzbedingungen lizenziert und nicht verkauft. Die Lizenz berechtigt ausschliesslich zur Nutzung im Zusammenhang mit der Lieferung und kann nur zusammen mit dieser übertragen werden.
3.2 lotta stellt die Anwendung «lotta Manager» als cloudbasierte SaaS-Leistung bereit. Verfügbarkeit, Support und Service-Level richten sich nach dem jeweils vereinbarten Service Level Agreement (SLA).
3.3 Soweit kein gesondertes SLA vereinbart wurde, strebt lotta eine jährliche Verfügbarkeit der SaaS-Plattform von 99,5 % an. Geplante Wartungsfenster sowie Unterbrechungen aufgrund höherer Gewalt oder Störungen bei Drittanbietern bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
3.4 lotta ist berechtigt, Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates sowie funktionale Weiterentwicklungen durchzuführen. Soweit möglich, erfolgen geplante Wartungsarbeiten ausserhalb üblicher Geschäftszeiten.
3.5 Der Besteller ist für die sichere Verwaltung seiner Benutzerkonten, Passwörter, Berechtigungen und Endgeräte verantwortlich. Er hat angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmassnahmen zu treffen und unbefugte Zugriffe unverzüglich zu melden.
3.6 lotta ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche, rechtswidrige oder sicherheitsgefährdende Nutzung bestehen. lotta informiert den Besteller hierüber, soweit dies zulässig und möglich ist.
3.7 Wird lotta mit einer Dritt-Software angesteuert, gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Hersteller. Wird Software als Open Source Software («OSS») genutzt, ist die API-Schnittstelle unter der Rubrik «Lizenz-Informationen» bzw. in der API-Dokumentation aufgeführt.
4. Laufzeit, Kündigung und Datenherausgabe bei SaaS-Leistungen
4.1 SaaS-Leistungen werden für die im individuellen Vertrag bzw. in der Bestellung vereinbarte Mindestvertragsdauer erbracht. Ist eine Mindestvertragsdauer vereinbart, verlängert sich der Vertrag ohne Kündigung mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der jeweiligen Vertragsdauer automatisch um jeweils ein weiteres Jahr.
4.2 Bei monatlich abgerechneten Leistungen (Monatsabonnement) kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30Tagen auf das Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt in jedem Fall vorbehalten.
4.3 Nach Vertragsbeendigung kann der Besteller während 30Tagen die Herausgabe seiner Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Formatverlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist lotta berechtigt, die Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Ist eine Datenschutzvereinbarung (DPA) vereinbart, gehen deren Regelungen zu Löschung und Rückgabe vor.
5. Datenschutz und Auftragsbearbeitung (revDSG)
5.1 Im Rahmen des Betriebs des lotta-Managementportals für die Zutrittskontrolle bearbeitet lotta Personendaten des Bestellers und seiner Endbenutzer, namentlich Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Zutritts-,Berechtigungs- und Ereignisdaten. Besonders schützenswerte Personendaten, insbesondere biometrische Daten (z. B. Fingerabdrücke), werden nur bearbeitet, soweit dies für die Zutrittskontrolle erforderlich und ausdrücklich vereinbart ist. Die Bearbeitung erfolgt unter Einhaltung des schweizerischen Datenschutzgesetzes(revDSG) samt zugehöriger Verordnung sowie, soweit anwendbar, der DSGVO.
5.2 Soweit lotta Personendaten im Auftrag des Bestellers bearbeitet, ist der Besteller Verantwortlicher und lotta Auftragsbearbeiterin. Besteht eine gesonderte Datenschutzvereinbarung (DPA), richtet sich die Auftragsbearbeitung abschliessend nach dieser, die diesen AGB vorgeht.
5.3 lotta trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach dem Stand der Technik, um Personendaten und besonders schützenswerte Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Missbrauch zu schützen. Biometrische Daten werden niemals im Rohformat gespeichert,sondern ausschliesslich in verschlüsselter und pseudonymisierter Form (z. B. als mathematisches Template oder Hash-Wert), die keine Rekonstruktion des ursprünglichen Merkmals erlaubt. Eine zentrale Speicherung der Rohdaten erfolgt nicht.
5.4 Der Besteller und seine Endbenutzer haben im Rahmen des anwendbaren Rechts folgende Rechte:
- Auskunftsrecht: Einsicht in die über sie gespeicherten Daten;
- Berichtigungsrecht: Korrektur unrichtiger Daten;
- Recht auf Löschung, sofern keine gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht;
- Recht auf Einschränkung der Bearbeitung;
- Recht auf Datenherausgabe bzw. -übertragbarkeit in einem gängigen, maschinenlesbaren Format.
5.5 Anfragen zu diesen Rechten können schriftlich oder per E-Mail an lotta gerichtet werden. Wendet sich eine betroffene Person an lotta, leitet lotta das Anliegen unverzüglich an den verantwortlichen Besteller weiter.
5.6 lotta gibt Personendaten und besonders schützenswerte Daten nur dann an Dritte (Unterauftragsbearbeiter) weiter, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. technische Dienstleister, Systemintegratoren, Hosting-Anbieter) oder gesetzlich vorgeschrieben wird, und verpflichtet diese auf gleichwertige Datenschutzpflichten. Das Hosting und die Datenspeicherung erfolgen derzeit bei einem schweizerischen , professionellen Cloud- und Hosting-Dienstleister.
5.7 Bearbeitung und Speicherung erfolgen grundsätzlich in der Schweiz bzw. innerhalb des EWR. Werden Personendaten ausserhalb der Schweiz oder des EWR bearbeitet, stellt lotta die Einhaltung des Datenschutzrechts sicher, insbesondere durch Standardvertragsklauseln oder gleichwertige Schutzmassnahmen.
5.8 Personendaten werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Erfüllung der Funktionalität des Managementportals, zur Vertragserfüllung oder zur Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist. Danach werden sie sicher gelöscht oder anonymisiert.
5.9 Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass alle über das Managementportal an lotta übermittelten Personendaten rechtmässig erhoben wurden. Insbesondere muss die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt und dokumentiert sein, wenn biometrische Datenverarbeitet werden.
5.10 lotta meldet dem Besteller eine ihr bekannt gewordene Verletzung der Datensicherheit unverzüglich nach deren Feststellung; Frist und Inhalt der Meldung richten sich nach einer allfällig vereinbarten Datenschutzvereinbarung (DPA). Für Datenschutzanfragen ist lotta unter der im Impressum angegebenen Adresse oder per E-Mail an hello@lottasystems.ch erreichbar.
6. Preise
6.1 Mangels anderer Vereinbarung verstehen sich die Preise von lotta in Schweizer Franken. Für Produktlieferungen gilt EXW jeweiliger schweizerischer Lagerort (Incoterms 2020).
6.2 Ändern sich die der Preisbildung zugrunde liegenden Verhältnisse (insbesondere Währungsparitäten oder staatliche bzw. behördliche Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle) zwischen Angebot und vereinbartem Liefertermin, ist lotta berechtigt, Preise und Bedingungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Mangels anderer Vereinbarung sind Rechnungen von lotta sofort fällig und spätestens am 30. Tag nach Rechnungsdatum ohne Skonto oder anderen Abzug zu bezahlen. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der gesamte fällige Betrag spesenfrei in Schweizer Franken einem der in der Rechnung aufgeführten Konti gutgeschrieben ist und lotta zur freien Verfügung steht. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig.
7.2 Hält der Besteller die Zahlungstermine nicht ein, gerät er ohne Mahnung in Verzug und schuldet ab dem 31. Tag nach Rechnungsdatum einen Verzugszins von maximal 8 % p. a.
8. Egentumsvorbehalt
8.1 lotta bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Produktlieferungen, bis sie die vereinbarten Zahlungen vollständig erhalten hat. Der Besteller ermächtigt lotta, einen Eigentumsvorbehalt einzutragen, und hält die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten in Stand und versichert sie zugunsten von lotta gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken.
9. Lieferfrist und Leistungstermine
9.1 Die Lieferfrist beginnt mit Vertragsschluss und gilt als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Lieferung erfolgt bzw. die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Teillieferungen sind zulässig.
9.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn lotta benötigte Angaben nicht rechtzeitig erhält oder der Besteller nachträglich Änderungen verlangt, sowie bei Hindernissen, die lotta trotz gebotener Sorgfalt nicht abwenden kann (z. B. Export-/Importbeschränkungen, behördliche Massnahmen, Arbeitskonflikte, Epidemien, Naturereignisse, Hackerangriffe, terroristische Aktivitäten), oder wenn der Besteller mit seinen Mitwirkungs-oder Zahlungspflichten in Rückstand ist. lotta informiert den Besteller über solche Hindernisse.
9.3 Für nachweisbar von lotta verschuldete Verspätungen kann der Besteller eine Verzugsentschädigung geltend machen, sofern ihm nachweislich ein Schaden entstanden ist; wird rechtzeitig Ersatz geleistet, entfällt der Anspruch. Wegen Verspätung stehen dem Besteller keine weiteren als die in dieser Ziffer genannten Rechte zu. Ein vereinbarter Termin gilt als letzter Tag der Lieferfrist.
10. Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Nutzen und Gefahr gehen mit Versand auf den Besteller über; erfolgt keine Meldung, beim Anheben der Lieferung zum Transport am Lagerort. Verzögern sich Lieferung, Montage oder Installation aus Gründen, die lotta nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt über.
11. Prüfung und Abnahme
11.1 Der Besteller hat die Lieferung nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen; unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.
11.2 lotta behebt mitgeteilte Mängel nach ihrer Wahl durch Instandstellung oder Ersatzlieferung so rasch als möglich. Der Besteller gewährt die hierfür erforderliche Zeit und Gelegenheit; ersetzte Teile sind zurückzugeben.
12. Gewährleistung
12.1 Mangels anderer Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Ablad am Lieferort. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die lotta nicht zu vertreten hat, endet sie spätestens 24Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teilebeträgt die Frist 6 Monate, längstens jedoch bis 24 Monate nach Beginn der ursprünglichen Frist.
12.2 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von lotta Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder bei einem Mangel nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung treffen, lotta den Mangel nicht anzeigen und keine Gelegenheit zur Behebung geben.
12.3 Ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar auf schlechtem Material, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung beruhen (z. B. natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässige Beanspruchung).
12.4 Bei fehlerhafter Software setzt die Mängelbehebung eine möglichst detaillierte Dokumentation des Mangels voraus. Mängel werden, soweit zu angemessenen Kosten möglich, primär durch Upgrade oder Update behoben; ist eine zeitkritische Aufgabe betroffen, sucht lotta soweit zumutbar eine Umgehungslösung. Bei Verlust oder Beschädigung von Daten umfasst die Gewährleistung nur die im Webclient von lotta gesicherten Daten.
12.5 lotta erstellt regelmässige Datensicherungen nach dem Stand der Technik. Eine vollständige Wiederherstellung kann jedoch nicht in jedem Einzelfall garantiert werden. Der Besteller bleibt für die zusätzliche Sicherung geschäftskritischer Daten verantwortlich.
13. Weitere Haftung
13.1 Andere als die in diesen AGB ausdrücklich genannten Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Wandelung oder Rücktritt. In keinem Fall haftet lotta für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B. Nutzungs- oder Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen sowie sonstige mittelbare oder unmittelbare Schäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder rechtswidriger Absicht oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
13.2 Besteht ein individueller Vertrag, gelten ergänzend dessen Haftungsregelungen.
13.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die gesamtekumulierte Haftung von lotta aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, unabhängig vom Rechtsgrund, auf die vom Besteller in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Vergütungen, maximal jedoch auf CHF 100'000.– je Schadensereignis und Kalenderjahr, beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder soweit zwingendes Recht entgegensteht.
14. Höhere Gewalt
14.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare und von der betroffenen Partei nicht beeinflussbare Ereignisse, namentlich Naturereignisse, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, behördliche Massnahmen, Arbeitskonflikte, Energie- oder Telekommunikationsausfälle, Cyberangriffe sowie Störungen bei Drittanbietern. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und unternimmt zumutbare Anstrengungen, die Auswirkungen zu begrenzen.
15. Einhaltung von Exportkontrollbestimmungen
15.1 Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen schweizerischen und/oder ausländischen Exportkontrollvorschriften unterstehen können und ohne erforderliche Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung wederverkauft, vermietet noch anderweitig übertragen oder zweckwidrig verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, diese Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
16. Vertraulichkeit
16.1 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen der Gegenpartei sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort. Bestehende Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsregelungen eines individuellen Vertrages bleiben vorbehalten.
17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1 Diese AGB und die ihnen unterstellten Verträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen sowie des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist Zürich; lotta ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.
17.2 Die Vertragssprache ist Deutsch. Werden diese AGB oder Vertragsdokumente in andere Sprachen übersetzt, ist ausschliesslich die deutsche Fassung massgebend.
18. Schlussbestimmungen
18.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. lotta ist berechtigt, diese AGB anzupassen; massgebend ist die bei Vertragsschluss bzw. Bestellung gültige Fassung.
18.2 Das Schriftformerfordernis ist auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt. Für übrige Mitteilungen und Erklärungen im Rahmen der Vertragsabwicklung genügt die Textform (insbesondere E-Mail), sofern sich aus diesen AGB, dem individuellen Vertrag oder den Umständen nichts anderes ergibt.
18.3 lotta ist berechtigt, den Namen und das Logo des Bestellers als Referenz (z. B. auf der Website und in Verkaufsunterlagen) zu verwenden, sofern der Besteller dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
18.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame ersetzt, die dem verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
Teil II Ergänzende Bedingungen für das Produktgeschäft (Digital Industry)
Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen bzw. modifizierenTeil I für das Produktgeschäft. Bei Widerspruch gehen sie für dasProduktgeschäft den entsprechenden Bestimmungen von Teil I vor.
19. Preise (Ergänzung zu Ziffer 6)
19.1 Die Preise basieren auf der CHF-Preisliste und verstehen sich DDP (Incoterms 2020) für die Schweiz bzw. DAP für die EU, exklusive Mehrwertsteuer und rein netto ohne Skontoabzug. Grundlage sind die in Katalogen und Preislisten veröffentlichten unverbindlichen Bruttopreise.
19.2 Für Produkte mit Silber-, Blei-, Aluminium- und/oder Kupferanteil können Zuschläge erhoben werden, wenn die Grenzwerte der Basisnotierungen überschritten sind; massgebend ist die jeweilige Notierung am Tag des Bestelleingangs. Bei Produkten mit Seltenen Erden können bei nachgewiesenen Kostenänderungen zwischen Vertragsschluss und Lieferung, sowie zwischen bindendem Angebot und dessen Annahme, Preisanpassungen gefordert werden. lotta behält sich vor, Listenpreise anzupassen und Nettopreise neu zu verhandeln.
19.3 Die Einkaufskonditionen gelten ausschliesslich für den OEM-Bedarf des Bestellers. Werden Produkte nicht als Teil eigener Produkte weiterverkauft oder separat (z. B. als Ersatzteile) ausgewiesen, gelten die üblichen Einkaufskonditionen des Handelssegments, die bei lotta erfragt werden können.
20. Zahlungsbedingungen (Ergänzung zu Ziffer 7)
20.1 Liegt der Auftragswert über CHF 50'000.– oder beträgt die vom Besteller gewünschte Lieferfrist mehr als drei Monate, gilt: 1/3 des Auftragswertes zahlbar bei Auftragserteilung, 2/3 zahlbar bei Lieferung.
21. Lieferzeiten (Ergänzung zu Ziffer 9)
21.1 Die Lieferzeit richtet sich nach derAuftragsbestätigung von lotta.
23. Rücksendungen
23.1 Irrtümlich von lotta gelieferte Gegenstände (Mengenüberschreitung oder Lieferung eines anderen als des bestellten Produktes) werden zurückgenommen und bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückvergütet, sofern die Rücksendung innerhalb von zwei Wochen nach Datum des Lieferscheins erfolgt; danach gelten die Gegenstände als angenommen und sind zu bezahlen. Bei Falschbestellung oder Storno durch den Besteller ist lotta nicht verpflichtet, Rücksendungen entgegenzunehmen oder Zahlungen zurückzuvergüten.
24. Service- Leistungskatalog und Kontakt
24.1 Detaillierte Angaben zum Bestellvorgang, zu den Preisen der einzelnen Dienstleistungen sowie weitere Auskünfte sind erhältlich unter Tel. +41 (0)43 234 54 01, per E-Mail an hello@lottasystems.ch sowie unterwww.lottasystems.ch/kontakt.